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Rauch(warn)melderpflicht in Bayern nun auch in Bestandgebäuden

Ab dem 1. Januar 2018

 

Zum 1. Januar 2013 mussten in Neubauten alle Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder überwacht werden. Ab dem 1. Januar 2018 müssen nun alle Wohnungen – auch Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser – mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Eine Vernetzung von Rauchwarnmeldern ist nicht gefordert, jedoch kann diese im Einzelfalle auch sinnvoll sein.

Damit sollen aus der Sicht des Gesetzgebers und der Feuerwehren bei Bränden in Wohnungen die Brandtoten reduziert werden. Bei der Auslösung eines Rauchwarnmelders bleibt i.d.R. noch genügend Zeit, um einen Löschversuch zu unternehmen oder sich und die Familie selbst retten zu können.

Bei der Anbringung der Rauchmelder ist unter anderem auf folgendes zu achten:

  • Räume in L-Form, die größer sind als 60 qm, benötigen zwei Rauchmelder – und zwar einen auf jeder Seite.
  • Große Räume, die durch Stellwände, Teilwände oder große Möbel unterbrochen sind, benötigen pro Teilbereich einen Rauchmelder.
  • Offene Verbindungen, die sich über mehrere Etagen erstrecken, benötigen mindestens auf der oberen Ebene einen Rauchmelder.
  • Die Rauchmelder immer nach Bedienungsanleitung anbringen.
  • Da der Rauch immer nach oben steigt, sind die Rauchmelder an der Zimmerdecke anzubringen.
  • Die Rauchmelder müssen waagrecht angebracht werden – auch bei Dachschrägen. Hier ist zu beachten, dass Dachschrägen mit weniger als 20° als waagrecht angesehen werden können. Bei einer Neigung von mehr als 20° sind die Rauchmelder in einem Abstand von 0,5 – 1,0 m unter der Dachspitze anzubringen.
  • Rauchmelder nicht in Räumen installieren, in denen mit starkem Dampf oder Staub zu rechnen ist, wie z.B. in Küche oder Bad. Hier führen normale Rauchmelder zu Fehlalarmen, da der Dampf zum Auslösen der Melder führt. Deshalb sind diese Räume in der BayBO auch von der Rauchmelderpflicht ausgenommen. Da aber insbesondere in Küchen viele Brände entstehen, wird die Installation von sog. Sondermelder, z.B. Hitzemeldern, empfohlen.

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden. Sollte bei einem Wohnungsbrand eine Person verletzt werden oder sie sogar zu Tode kommen und kein Rauchwarnmelder vorhanden gewesen sein, kann von den Ermittlungsbehörden sicherlich überprüft werden, ob beim Vorhandensein eines Rauchwarnmelders das Unglück vermeidbar gewesen wäre.

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Es empfiehlt sich die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders schriftlich zwischen den unmittelbaren Besitzern (Mieter) und dem Eigentümer (Vermieter) zu vereinbaren und zu dokumentieren.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auf seiner Homepage unter www.stmi.bayern.de weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht. Auch auf der Homepage des LFV Bayern sind dazu Informationen abrufbar.

 

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